QUALITÄTSMANAGEMENT

Dr. med. Hark Weber
Arzt für Allgemeinmedizin
Badearzt, Betriebsarzt,
Arzt für Geriatrie, Proktologie, Palliativmedizin,
Diabetologische Grundversorgung

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Gesetzliche Vorgaben

Seit Januar 2004 steht QM (Qualitätsmanagement) nicht mehr im Belieben der einzelnen Praxisinhaber:
Mit der Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber allen niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten vorgeschrieben, QM in der Praxis zu betreiben.

„Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser... sind... verpflichtet... einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln“,
heißt es seither im Paragraphen 135a, Absatz zwei des Fünften Sozialgesetzbuches.

Allerdings hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt ein „einrichtungsinternes QM“ eingeführt werden soll. Dies ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA. Dieser hat angekündigt, die entsprechenden Vorgaben noch im vierten Quartal 2005 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales zur Genehmigung vorzulegen.

Qualitätssicherung im Gesundheitswesen muss also so angelegt sein, dass sie auf eine hochwertige Patientenversorgung zielt, die medizinische Relevanz oder die Qualität medizinischer Maßnahmen also im Vordergrund steht. Reine Kostenkontrollen sind eher dazu angetan, die Qualität zu beeinträchtigen.

Bürokratische Auswüchse sind zu vermeiden: Dokumentation im Rahmen der Qualitätssicherung muss auf das notwendige Maß beschränkt, zielgerichtet und valide sein.
Damit Qualitätssicherungsmaßnahmen sinnvoll angewendet werden, müssen sie akzeptiert sein. Das gilt auch für ihre Konzeption, Planung und Anwendung im Routinebetrieb.

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